Selbst ein versierter Heimwerker, der gerne und kräftig mit anpackt, wird nicht alle Arbeiten an seinem Eigenheim oder in seiner Wohnung selbst durchführen können. Wenn es aber darum geht, den Auftrag an eine Handwerksfirma zu vergeben, sollte nicht nur die Firma mit Bedacht ausgewählt werden, sondern auch im Hinblick auf den Vertrag ist Sorgfalt angebracht. Werden nur ungenaue Vereinbarungen getroffen, besteht nämlich die Gefahr, dass die eigentlich gewünschte Leistung nicht oder nicht im erwarteten Umfang erbracht wird, es zu unnötigen Streitigkeiten kommt und Zusatzkosten entstehen.

Die wichtigsten Punkte bei Verträgen mit Handwerkern

Nun wird sich so mancher Bauherr aber vielleicht fragen, worauf es bei Verträgen mit Handwerkern denn überhaupt ankommt. Insgesamt ist das Vertragsrecht sehr umfangreich und vor allem bei Bauvorhaben, die komplex sind und hohe Investitionen erfordern, sollte der Bauherr im Zweifel besser einen Experten wie beispielsweise den Architekten oder einen qualifizierten Ingenieur zu Rate ziehen. Grundsätzlich gehören jedoch folgende Punkte zu den wichtigsten Punkten bei Verträgen mit Handwerkern:

 

Die Leistungen

Bevor es an die konkrete Vertragsgestaltung geht, sollte sich der Bauherr erst einmal Gedanken darüber machen, was in welcher Form gebaut werden soll, welche Leistungen hierfür erforderlich sind und welche dieser Leistungen der jeweilige Handwerker übernehmen soll. Die Leistungen selbst sollten dann möglichst präzise, detailliert und im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis formuliert werden. Geht es beispielsweise um Malerarbeiten, sollte nicht einfach nur vereinbart werden, dass der Handwerker die Wohnräume streicht. Stattdessen sollte konkret aufgeführt werden, welche Räume mit welcher Farbe, in welcher Form und innerhalb welchen Zeitraums gestrichen werden sollen.

 

Die Kosten

Neben den Leistungen gehören die dafür fälligen Kosten zu den Kernelementen eines Vertrags. Im Hinblick auf die Vergütung gibt es im Wesentlichen drei gängige Varianten:

  • Der Einheitspreis-Vertrag. Bei dieser Variante vereinbaren Bauherr und Handwerker eine feste, einheitliche Summe für eine bestimmte Leistung, beispielsweise den Preis für einen Quadratmeter gestrichene Wand oder den Preis für einen Quadratmeter Fliesenboden. Der vereinbarte Preis ist dabei verbindlich, der Handwerker kann den Preis im Nachhinein also nicht erhöhen.
  • Der Pauschalpreis-Vertrag. Bei dieser Vertragsvariante vereinbaren Bauherr und Handwerker einen Festpreis, der sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Auftrag beinhaltet. Genauso wie der Einheitspreis ist auch der Pauschalpreis verbindlich.
  • Der Stundenlohn-Vertrag. Die Vergütungsbasis für diese Vertragsvariante bilden die geleisteten Arbeitsstunden, die weiteren Kosten beispielsweise für Material und Anfahrt werden gesondert in Rechnung gestellt. Problematisch an einem Stundenlohn-Vertrag ist, dass die Rechnungssumme am Ende höher ausfallen kann als erwartet, etwa wenn der Handwerker länger braucht als gedacht oder die Materialkosten höher ausfallen als ursprünglich kalkuliert.
  • Es ist gar nicht so selten, dass der Kostenvoranschlag und die eigentliche Rechnung deutliche Unterschiede aufweisen. Dies liegt daran, dass der Handwerker bei einem Kostenvoranschlag lediglich festlegt, wie hoch er die Kosten einschätzt. Abweichungen von bis zu 25 Prozent zwischen den geschätzten Kosten und den tatsächlichen Endkosten muss der Bauherr hinnehmen. Liegt die Differenz höher, kann er den Rechnungsbetrag entsprechend mindern. Weist der Handwerker darauf hin, dass die Kosten deutlich höher ausfallen werden, kann der Bauherr aber auch vom Vertrag zurücktreten und muss dann auch nur die Leistungen bezahlen, die bis dahin erbracht wurden. Auf der sicheren Seite hingegen ist der Bauherr, wenn er anstelle von Kostenvoranschlägen Angebote einholt. Diese sind bindend, so dass im Nachhinein keine bösen Überraschungen drohen. Anders sieht es natürlich aus, wenn im Nachhinein zusätzliche Leistungen vereinbart wurden, denn diese darf der Handwerker selbstverständlich in Rechnung stellen.

 

Die weiteren Vereinbarungen

Leistungen und Preise sind die beiden wichtigsten Elemente bei Verträgen mit Handwerkern. Daneben gibt es aber noch ein paar weitere Punkte, die schriftlich festgehalten werden sollten. Hierzu gehören:

  • Die Termine, wann die Arbeiten beginnen und wann die Maßnahmen fertig gestellt sein sollen. Sofern notwendig, können auch ein Terminplan mit Zwischenschritten sowie eine Vertragsstrafe vereinbart werden, falls Termine und Fristen nicht eingehalten werden.
  • Regelungen zu Abschlagzahlungen. Vor allem bei größeren Projekten ist es durchaus üblich, Abschlagszahlungen zu vereinbaren. In diesem Fall sollte aber schriftlich festgehalten sein, nach Erreichen welcher Baufortschritte die Zahlungen in welcher Höhe geleistet werden. Zudem sollte vereinbart werden, dass die Zahlungen nur erfolgen, wenn keinerlei Mängel vorliegen.
  • Um Mängel im Ernstfall nachweisen zu können, ist es unbedingt empfehlenswert, eine förmliche Abnahme zu vereinbaren. Dabei werden Mängel und noch nicht beendete Arbeiten in einem Protokoll erfasst, das Bauherr und Handwerker dann unterschreiben.
  • Im Hinblick auf die Beseitigung von Mängeln sollte eine fünfjährige Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Abnahme vereinbart werden. Auf weitere Vereinbarungen zur Gewährleistung sollte der Bauherr aber besser verzichten. Generell gilt nämlich, dass der Handwerker dazu verpflichtet ist, eine fehlerfreie und sachgemäß ausgeführte Arbeit zu erbringen. Zusätzliche Klauseln und bestimmte Formulierungen im Hinblick auf die Gewährleistung könnten sich im Nachhinein als sehr nachteilig für den Bauherrn auswirken, vor allem wenn er als Laie die Bedeutung von beispielsweise technischen Fachbegriffen nicht richtig einordnen kann.
  • Sofern der Vertrag nicht auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches basiert, sondern die VOB/B Anwendung findet, muss dies gesondert vereinbart werden. Die VOB regelt verschiedene Aspekte im Hinblick auf Bauverträge, setzt aber ein gewisses Fachwissen voraus. Das BGB hingegen schafft eine allgemeingültige Grundlage für Verträge, ist für den Laien aber nachvollziehbarer.
  • Grundsätzlich gilt außerdem, dass Verträge immer schriftlich geschlossen werden sollten, auch wenn mündliche Verträge ebenso wirksam sind. Mündliche Vereinbarungen lassen sich im Ernstfall aber praktisch nicht beweisen.