Treppen, Stufen, Absätze oder Türschwellen – für gesunde Menschen ist es meist kein Problem, Höhenunterschiede zu überwinden. Wenn Sie im Rollstuhl sitzen, auf eine Gehhilfe angewiesen sind oder ein anderes Handicap haben, sieht es schon ganz anders aus. Dann kann selbst eine Türschwelle zum unüberwindbaren Hindernis werden. Von einer Treppe ganz zu schweigen. Eine Vorrichtung, die sich dann als sehr hilfreich erweisen kann, ist eine Rampe. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Höhenunterschiede überwinden – mittels Rampe
Für Menschen mit Handicap können Höhenunterschiede zu großen Herausforderungen und manchmal auch zu unüberwindbaren Hindernissen werden. Dabei muss es gar nicht immer gleich eine lange und steile Treppe sein. Schon etwas höhere Bordsteinkanten, kleine Absätze oder Türschwellen können Ihnen das Leben sehr schwer machen. Um Höhenunterschiede verschiedener Art zu überwinden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die komfortabelste Lösung ist sicherlich ein Aufzug. Er bringt Sie sicher und bequem von Etage zu Etage. Je nach Bedarf stehen verschiedene Varianten zur Auswahl, angefangen bei der großen Aufzugsanlage mit Kabine über einen offenen Plattformlift bis hin zum Treppenlift für zu Hause. Die Kosten bei der Anschaffung, für den Unterhalt und für die notwendigen Wartungen sind aber recht hoch. Zudem ist es nicht immer und überall möglich, einen Aufzug einzubauen. Und hinzu kommt, dass Ihnen der Aufzug zwar hilft, größere Höhenunterschiede zu überwinden. Allerdings nur dort, wo er sich befindet. Bei Absätzen und Schwellen innerhalb von Räumen hilft Ihnen der Aufzug nicht weiter.
Eine Alternative zum Aufzug kann eine Rampe sein. Auch mittels Rampe können Sie Höhenunterschiede überwinden. Dabei kann eine größere, fest installierte Rampe Ihr Weg sein, um eine Treppe zu passieren. Mobile Rampen können Ihnen dabei helfen, beispielsweise in ein Auto zu gelangen, während kleine Keilrampen Türschwellen und Stolperkanten verschwinden lassen. Damit eine Rampe aber als behindertengerechte oder genauer barrierefreie Rampe gilt, muss sie einigen Anforderungen gerecht werden. Diese Anforderungen beziehen sich in erster Linie auf die Steigung, die Länge und das Geländer.
Die DIN-Norm für eine behindertengerechte Rampe
Wie eine Rampe beschaffen sein muss, damit sie als barrierefrei gilt, ist in der DIN-Norm 18040 beschrieben. Vor allem in öffentlichen Gebäuden müssen die Regelungen aus der Norm grundsätzlich auch umgesetzt werden. Wenn es die baulichen Gegebenheiten aber tatsächlich nicht zulassen, sind Abweichungen von der Norm möglich. Solange die Rampe trotzdem verkehrssicher und leicht zu nutzen ist, kann sie verwendet werden. Allerdings ist die Rampe dann eben nicht mehr vollständig barrierefrei. Im privaten Bereich sind die Vorgaben nicht ganz so streng. Die Vorgaben aus der DIN-Norm bieten natürlich auch für den privaten Bereich wichtige Orientierungshilfen. In Ihrem Privatbereich können Sie die Ausführung der Rampe aber auf Ihren Bedarf und die räumlichen Möglichkeiten anpassen.
Die Steigung, die Länge und die Breite
Die DIN-Norm 18040 enthält genaue Angaben zu der Länge, der Breite und der Steigung für eine barrierefreie Rampe. Außerdem gibt sie die Maße für die erforderlichen Frei- und Wendeflächen vor. Konkret gilt für eine behindertengerechte Rampe gemäß DIN-Norm 18040 folgendes:
- Eine Rampe darf eine Steigung von maximal 6% haben. Beträgt die Längsneigung mehr als 6%, gilt die Rampe nicht mehr als barrierefrei.
- Eine Rampe darf keine Querneigung haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sie nicht seitlich abdriften, wenn Sie die Rampe benutzen.
- Am Anfang und am Ende der Rampe müssen sich Freiflächen befinden. Diese Flächen dienen als Bewegungs- und Wendeflächen. Sie müssen mindestens 150 x 150cm groß sein.
- Als Breite sind für eine barrierefreie Rampe mindestens 120cm vorgeschrieben. Diese 120cm beziehen sich aber nicht auf die Gesamtbreite der Rampenanlage. Stattdessen gelten die 120cm für die nutzbare Breite der Rampe. Die Fläche, die Sie begehen oder befahren, muss also mindestens 120cm breit sein.
- Die Rampenlänge ist auf 600cm (pro Abschnitt) begrenzt.
- Bei einer Rampe, die länger ist als 600cm, muss ein Zwischenpodest eingebaut werden. Das Zwischenpodest muss mindestens 150cm lang sein. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Fläche die Geh- oder Fahrtrichtung geändert wird. Auch dann wird ein Zwischenpodest erforderlich, denn eine Rampe darf nicht einfach einen Knick machen. 150cm tiefe Zwischenpodeste sind also alle 600cm und immer dann, wenn es einen Richtungswechsel gibt, notwendig.
- Sowohl an den Laufflächen als auch an den Zwischenpodesten müssen beidseitig Radabweiser angebracht sein. Die Radabweiser dienen als Überfahrschutz und werden in einer Höhe von 10cm montiert. Wird eine Rampe seitlich durch eine Wand begrenzt, kann hier aber auf den Überfahrschutz verzichtet werden.
- Befindet sich die Rampe im Außenbereich, muss die Entwässerung sichergestellt sein. Dabei ist es möglich, ein Zwischenpodest mit einer leichten Längsneigung anzuordnen, damit das Wasser auch hier sicher und schnell abfließt. Allerdings muss die Längsneigung unter 3% bleiben. Andernfalls wäre das Zwischenpodest kein Zwischenpodest mehr, sondern würde als Rampe gelten.
- An die Rampe samt Freifläche darf sich keine Treppe anschließen, die nach unten führt.
Wenn Sie sich die Vorgaben anschauen, werden Sie feststellen, dass eine barrierefreie Rampe viel Platz in Anspruch nimmt. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Um einen Höhenunterschied von 72cm zu überwinden, brauchen Sie eine insgesamt 16,5m lange Rampe. Mit einer Rampenlänge, also 6m, können Sie bei der vorgegebenen Maximalneigung höchstens 36cm Niveauunterschied überwinden. Für 72cm brauchen Sie folglich zwei Rampenlängen. Dazu kommen dann noch die Freiflächen am Anfang und am Ende. Und weil die Rampe länger ist als 6m, muss noch ein Zwischenpodest eingebaut werden. Folglich kommen Sie auf eine Gesamtlänge von 16,5m (1,5m Freifläche + 6m Rampenlänge + 1,5m Zwischenpodest + 6m Rampenlänge + 1,5m Freifläche). Ein Höhenunterschied von 72cm entspricht übrigens 4 Treppenstufen. Nun steht aber nicht überall so viel Platz für eine Rampe zur Verfügung. Deshalb wird bei Höhenunterschieden von mehr als 100cm prinzipiell empfohlen, statt einer Rampe eine Hebebühne oder einen Aufzug einzusetzen.
Das Geländer für eine behindertengerechte Rampe
Eine barrierefreie Rampe muss sicher und leicht zu benutzen sein. Dazu gehört nicht nur, dass es Ihnen die Länge, die Breite und die Steigung ermöglichen, den Höhenunterschied zu überwinden. Und dass Ihre Sicherheit beim Bremsen und Ihr Schutz vor einem Umkippen gewährleistet sind. Auch das Geländer muss Ihnen beim Passieren der Rampe helfen. Zum
Handlauf enthält die DIN-Norm 18040 folgende Vorgaben:
- Bei einer Rampe muss beidseitig ein Geländer angebracht sein.
- Die Oberkanten der Handläufe müssen sich in einer Höhe von 85 bis 90cm über dem Rampenlauf und dem Podestboden befinden.
- Die Handläufe müssen gut zu umgreifen und griffsicher sein. Außerdem dürfen sie keine Verletzungsgefahr bergen. Um dies zu erreichen, sind Handläufe mit einem Durchmesser zwischen 3 und 4,5cm vorgesehen. Zudem bieten sich Handläufe mit einem runden oder einem ovalen Querschnitt an. Die Halterungen sollten sich an der Unterseite befinden. Der Abstand zwischen dem Handlauf und einer Wand oder anderen Bauteilen muss mindestens 5cm betragen. Am Anfang und am Ende der Rampe sollten die Handläufe etwa 30cm waagerecht über den Rampenlauf hinausgeführt werden, damit man sich schon vor der Neigung festhalten kann.
Eine Rampe im privaten Bereich
Im öffentlichen Bereich müssen Rampen gemäß der DIN-Norm 18040 ausgeführt werden. Die zulässige Steigung von höchstens 6% führt aber dazu, dass die Rampen mitunter sehr lang sind und entsprechend viel Platz benötigen. Durch die vorgeschriebene Nutzbreite von mindestens 120cm, die 150 x 150cm großen Bewegungsflächen am Anfang und am Ende und die erforderlichen Zwischenpodeste alle sechs Meter erhöht sich der Platzbedarf noch einmal. Für eine DIN-konforme Rampe werden Sie in Ihrem persönlichen Wohnumfeld aber vermutlich kaum Platz haben. Deshalb müssen Sie die Vorgaben der Norm nicht zwingend einhalten. Stattdessen kann Ihre persönliche Rampe steiler und auch schmaler sein. Als Erfahrungswerte, nicht als Normvorgaben, werden häufig folgende Neigungen genannt; ob sie im Einzelfall sicher sind, hängt von Rollstuhl, Kraft und Begleitperson ab und sollte vorab ausprobiert werden:
- Wenn Sie die Rampe eigenständig nutzen, sollten Sie bei einer Steigung von 6% bleiben. Sind Sie kräftig und fit, ist eine Rampe mit einer Neigung von bis zu 10% in Ordnung.
- Hilft Ihnen eine andere Person dabei, die Rampe zu passieren, kann die Steigung bis zu 12% betragen. Ist die Person, die Sie anschiebt, kräftig, ist eine Neigung bis zu 20% möglich.
- Steht Ihnen ein Elektroantrieb zur Verfügung, kann die Rampe ein Gefälle von bis zu 20% aufweisen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, in der Bedienungsanleitung nachzusehen, welche Steigungen bei Ihrem Elektroantrieb zulässig sind.
Durch die größere Neigung verkürzt sich automatisch die Länge der Rampe. Damit Sie nach wie vor sicher und geschützt sind, sollten Sie aber eine Kippsicherung an Ihrem Rollstuhl anbringen. Außerdem kann ein Sicherheitsgurt nicht schaden.
Behindertengerechte Rampen – Die verschiedenen Varianten
Rampen gibt es in vielen verschiedenen Ausführungen. Grundsätzlich lässt sich dabei zunächst einmal zwischen festen und mobilen Rampen unterscheiden. Feste Rampen sind Rampen, die eingebaut und somit fest installiert sind. Mobile Rampen sind Rampen, die nicht fest eingebaut sind und die Sie je nach Bedarf dort nutzen können, wo Sie sie gerade brauchen. Gehen Sie von der Bauart und der Ausführung aus, lassen sich Rampen in folgende Gruppen einteilen:
- Profilrampen werden eingesetzt, um Treppen, hohe Absätze und andere größere Niveauunterschiede zu überbrücken. Solche Rampen bestehen meist aus Aluminium oder Stahl. Spezielle Stanzungen auf den Laufflächen stellen eine solide Entwässerung und eine hohe Rutschfestigkeit sicher. Profilrampen sind fest ein- oder angebaut und können auch mit Podesten kombiniert werden.
- Schwellenbrücken sind kleine Rampen, die bei Türschwellen oder Absätzen genutzt werden. Diese Rampen, die auch Keilbrücken genannt werden, sind üblicherweise handlich und leicht. Dadurch können Sie sie als mobile Rampen an verschiedenen Stellen nutzen.
- Starre Rampen bestehen entweder aus einer breiten oder zwei schmalen Schienen. Deshalb werden sie auch Auffahrschienen genannt. Die Rampen bestehen meist aus Aluminium. Dadurch sind sie recht leicht. Lochprofile oder Antirutschbeläge sorgen für die notwendige Rutschsicherheit. Starre Auffahrrampen können fest installiert sein oder als mobile Rampen genutzt werden.
- Teleskoprampen setzen sich aus mehreren Abschnitten zusammen. Die Abschnitte sind entweder durch klappbare Gelenke miteinander verbunden oder können ineinandergeschoben werden. Dadurch können Teleskoprampen auf die benötigte Länge eingestellt und bei Nichtgebrauch platzsparend verstaut werden. Teleskoprampen werden auch Falt- oder Kofferrampen genannt und hauptsächlich als mobile Rampen genutzt.
Ein paar Beispiele für die verschiedenen Rampenarten können Sie sich hier anschauen:
https://www.youtube.com/watch?v=Kkl_3gDM1tk
Die Kosten für eine Rampe
Grundsätzlich ist eine behindertengerechte Rampe nicht ganz billig. Wie teuer sie konkret ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren wie der Größe, dem Material, der Ausführung und nicht zuletzt auch Ihren Wünschen ab. Belastbare Preise lassen sich ohne Aufmaß nicht nennen. Die Kosten hängen vor allem von der Länge, dem Material (Beton, Stahl, Aluminium), dem nötigen Fundament, den Handläufen und der Anzahl der Podeste ab. Mobile Rampen aus Aluminium sind deutlich günstiger als fest eingebaute Anlagen; mehrere Angebote von Fachbetrieben machen die Preise vergleichbar.
Allerdings müssen Sie die Kosten für eine Rampe nicht zwangsläufig selbst übernehmen. Die Rampe kann nämlich auch eine Leistung der Kranken- oder Pflegeversicherung sein. Hintergrund hierfür ist, dass es zu den Grundbedürfnissen eines Menschen gehört, seine Wohnung betreten und verlassen zu können. Wenn Sie dafür auf einen Rollstuhl, einen Rollator oder eine andere Gehhilfe angewiesen sind und Treppenstufen überwinden müssen, haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Sozialgesetzbüchern V und XI. Als technische Hilfsmittel kommen zum einen mobile Starr- oder Teleskoprampen oder feste, aufgelegte Rampen in Frage. Bei solchen Rampen handelt es sich um Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum anderen sind fest im Gebäude installierte Rollstuhlrampen oder elektrische Treppen- und Hublifte denkbar. In diesem Fall ist die Pflegeversicherung der Leistungserbringer. Damit Ihnen eine Rampe als Mobilitätshilfe bewilligt wird, müssen Sie eine ärztliche Verordnung einreichen. Teilweise wird auch ein Kostenvoranschlag von einem Sanitätshaus verlangt. Sanitätshaus deshalb, weil die Rampe den Vorgaben des Vorschriften für Medizinprodukte entsprechen muss. Dadurch sollen Ihr Schutz und die technische Sicherheit gewährleistet sein. In den meisten Fällen werden Sie dann eine Rampe aus den Lagerbeständen bekommen, die der Leistungsträger in seinem Hilfsmittelpool hat. Ähnlich wie bei einem Krankenpflegebett oder einem Badewannenlift muss die Rampe später wieder zurückgegeben werden, wenn sie nicht mehr gebraucht wird.